FAQ
Geregelt in der Satzung § 11 und § 12
Nein, siehe Satzung § 40
Die Einlagen werden zur Eigenkapitalabsicherung des Projektes verwendet. Das sich daraus ergebende Risiko ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer einschätzbar, zumal nicht nur der Bau, sondern auch der dauerhafte Betrieb des Gebäudes langfristig damit verbunden ist. Ein Einlagenverlust ist bei Involvenz der Genossenschaft möglich.
Diese Frage ist in der Satzung § 5 Kündigung geregelt mit einer Kündigungsfrist von 5 Jahren.
Nein, jedoch sind über Rückvergütungen/Dividende in der Satzung Festlegungen getroffen. Siehe §§ 41-45.
Die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates (AR).
Neben den gesetztlich vorgeschriebenen und in der Satzung festgelegten Rückvergütungen/ Dividenden bzgl. der gezeichneten Geno-Anteile bietet die Genossenschaft finanzielle Vorteile bei der Nutzung der Immobilie in Form von vergünstigten Eintrittsgeldern für Einzelpersonen oder Mietvergünstigungen für Vereine etc..
Ja, als von der Geno zugelassenes „Clubmitglied“ zu festgesetzten Zeiten unter Berücksichtigung von Parallelnutzern (Vereine, etc.)
In der Immobilie ist ein Kraft- und Fitnesscenter eingeplant, das über ein vielfältiges Angebot verfügt (Laufband, Räder etc.), und eine Sauna. Die Nutzung ist über die „Clubmitgliedschaft“ möglich.
Im Obergeschoss gibt es eine große Veranstaltungszone, die angemietet werden kann. Bistro-/Cateringservice ist geplant.
Der Aufsichtsrat (AR) gemäß Satzung § 22.